Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.02.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21   

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BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21 (https://dejure.org/2021,12672)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 BvR 156/21 (https://dejure.org/2021,12672)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 BvR 156/21 (https://dejure.org/2021,12672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 4 GRCh; Art. 3 EMRK; Art. 15 Abs. 2 RbEuHb; Art. 17 RbEuHb
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Lettland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; gerichtliche Aufklärungspflicht; zweistufiges ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Überstellung eines lettischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Lettland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Überstellung eines lettischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Lettland

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Überstellung zur Strafverfolgung nach Lettland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 257
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 ff. m.w.N.).

    Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

    aa) Die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Haftanstalt der Untersuchungshaft wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Einzelfallprüfung auf die Haftbedingungen der Haftanstalten zu beziehen ist, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Der Mitteilung der lettischen Behörden lässt sich indes keine auf den konkreten Fall zugeschnittene Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen entnehmen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung unabhängig von der Haftanstalt zu erwarten hat, in der er in Lettland inhaftiert werden wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

    Selbst wenn die Mitteilung als eine konkrete, auf den Beschwerdeführer bezogene Zusicherung ausgelegt werden könnte, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:859, mittlerweile überholt.

    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    aa) Die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Haftanstalt der Untersuchungshaft wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Einzelfallprüfung auf die Haftbedingungen der Haftanstalten zu beziehen ist, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    aa) Die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Haftanstalt der Untersuchungshaft wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Einzelfallprüfung auf die Haftbedingungen der Haftanstalten zu beziehen ist, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:859, mittlerweile überholt.
  • OLG Bremen, 03.08.2016 - 1 AuslA 14/15

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21
    Es sei eklatant von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 3. August 2016 - 1 Ausl A 14/15 - in einer die Auslieferung nach Lettland betreffenden Rechtsfrage abgewichen worden.
  • BVerfG, 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    Der in Bezug genommene Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2021 - 2 BvR 156/21 - rechtfertige schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die rumänischen Behörden im vorliegenden Fall die verlangten zusätzlichen, hinreichend konkreten Informationen zu den Haftbedingungen in den einzelnen, konkret bezeichneten Haftanstalten, in denen der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung nach Rumänien wahrscheinlich inhaftiert werde, erteilt hätten, sodass es hier gerade nicht um eine "unabhängig von den Haftanstalten" erteilte Zusicherung gehe.
  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    Nur in diesem Falle besteht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Anschluss an seine Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen er in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 156/21 -, juris, Rn. 17).

    dd) Eine Erschütterung des Vertrauens verpflichtet das Gericht in Bezug auf die Situation des Betroffenen, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthaft und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Anschluss an die Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen, unter denen er im Einzelnen inhaftiert werden soll, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 156/21 -, juris Rn. 18).

  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der

    Nur in diesem Fall besteht für das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 156/21).
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BVerfG, Entscheidung vom 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 (https://dejure.org/2021,1380)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 2 BvR 156/21 (https://dejure.org/2021,1380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 4 GRCh; Art. 3 EMRK; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; hinreichende Prüfung der konkret zu erwartenden ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
    Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland - Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich - Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend - eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Rumänien; Fehlende Mitteilung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung; Anforderungen an die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder ...

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland - Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich - Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend - eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Rumänien; Fehlende Mitteilung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung; Anforderungen an die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland - Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich - Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend - eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer lettischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob die Mitteilung der lettischen Behörden tatsächlich eine konkret die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffende Zusicherung enthält, lässt sich dem angegriffenen Beschluss eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können, nicht entnehmen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, mittlerweile überholt.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, mittlerweile überholt.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • OLG Bremen, 03.08.2016 - 1 AuslA 14/15

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

    Auf dieser Grundlage kann - noch - nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreich menschenwürdige Haftbedingungen erhalten wird (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021,2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), da die vom Senat unter Ziffer 1 erbetene Garantie nicht abgegeben wurde und die Fragen des Senats unter Ziffern 2 und 3 nicht hinreichend konkret beantwortet wurden.

    Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in "World Prison Brief data" liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107, 5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig.

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Tatsächliche Umstände, die dazu führen könnten, die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen und Informationen in Frage zu stellen, sind weder substantiiert vorgetragen noch liegen solche vor (vgl. zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen im Zielstaat und der gebotenen Prüfung der Belastbarkeit vgl. insb. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris Rn. 56 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.06.2021 - 2 BvR 908/21 -, juris und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.04.2021 - Ausl 301 AR 124/20

    Unzulässige Auslieferung nach Serbien wegen offener Fragen zur Strafvollstreckung

    Auf die Frage, ob die Sachaufklärung im Hinblick auf die vom Verfolgten im Falle seiner Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21, jeweils abgedruckt bei juris) bereits hinreichend ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
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